, S. 100). Die E.________ (eine Ausgleichskasse) entschied sich vorliegend dagegen, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Dementsprechend verfügt sie über keine Parteistellung. Damit verzichtete sie auch auf einen damit einhergehenden Anspruch auf Zustellung des Urteilsdispositivs und -begründung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der Gesetzeswortlaut von Art. 90 AHVG und insbesondere dessen Sinn und Zweck eindeutig. Das vorliegende Urteil ergeht nicht aufgrund einer Strafbestimmung im AHVG. Dementsprechend ist der E.____