Die Verrechnung ist somit zulässig. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'851.00 sind mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 15'000.00 zu verrechnen. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'149.00 ist mit den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen. Die vom Beschuldigten zu tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 3'351.00.