49 an der Durchsetzung staatlicher Forderungen. Die Verrechnung ist ein geeignetes Instrument, um die Geldforderungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Es ist dem Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auszukommen. Schliesslich würde er sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung ohnehin mit den Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig.