). Angesichts der aussergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seiner Familie ist die Existenz des Beschuldigten auch ohne den Rückerhalt des beschlagnahmten Geldbetrags ohne Weiteres gesichert. Der Beschuldigte verfügt sodann über zahlreiche Verlustscheine (pag. 18 497 f.), weshalb eine Verrechnung der Durchsetzung der staatlichen Forderung förderlich ist. Die Verrechnung der geschuldeten Verfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten ist gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öffentlichen Interesse