70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 267 StPO). Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände im Endentscheid ist in Art. 267 Abs. 3 StPO vorgesehen: Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.