135 Abs. 4 StPO). So ist der Zeitaufwand für die zahlreichen und zeitaufwändigen Besprechungen dem Beschuldigten anzurechnen. Mit Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht vom 3. Juni 2022 hat der Beschuldigte mit Fürsprecher B.________ eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Beschuldigte ist daher verpflichtet, Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der staatlichen Entschädigung und der Berechnung des Honorars nach Honorarvereinbarung zu vergüten (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessord-