27.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Dem Verfahrensausgang folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 90 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 6'273.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat Fürsprecher B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9'814.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).