Der damit verbundene, gebotene Zeitaufwand von 0.5 Stunden ist nicht zu kürzen. Sodann hat eine Anpassung des geltend gemachten Zeitaufwands für die Parteiverhandlung und die Urteilseröffnung an die effektive Dauer zu erfolgen. Daraus resultiert eine weitere Kürzung um 2 Stunden (Positionen vom 12. April 2023 und 14. April 2023). Nach dem Gesagten ist insgesamt eine Kürzung von 32 Stunden auf 35.5 Stunden vorzunehmen. Davon sind 6.5 Stunden für Arbeiten, die durch den Rechtspraktikanten von Fürsprecher B.________ verrichtet wurden, zum halben Stundenansatz zu entschädigen (Ziff.