___ (Position vom 2. September 2022) und jene kurz vor der Berufungsverhandlung (Position vom 31. März 2023), mit dem Beschuldigten als geboten. Warum die Ehefrau bei all diesen Besprechungen dabei sein muss, erschliesst sich der Kammer nicht und hat als nicht gebotener Aufwand zu gelten. Bei der Position vom 9. September 2022 ist zu berücksichtigen, dass neben der Besprechung auch eine Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern (Eingabe vom 9. September 2022, pag. 18 442) verfasst wurde. Der damit verbundene, gebotene Zeitaufwand von 0.5 Stunden ist nicht zu kürzen.