Der für die Abhaltung von Besprechungen von Fürsprecher B.________ mit dem Beschuldigten (und seiner Ehefrau) betriebene Zeitaufwand von rund 37 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer des Strafverfahrens als deutlich übersetzt. Er ist um 30 Stunden zu kürzen. So erachtet die Kammer vorliegend zwei Besprechungen, jene kurz nach Beiordnung von Fürsprecher B.________ (Position vom 2. September 2022) und jene kurz vor der Berufungsverhandlung (Position vom 31. März 2023), mit dem Beschuldigten als geboten.