47 Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG168.11) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). In Bezug auf die amtliche Entschädigung ist somit der gebotene Zeitaufwand massgebend. Der für die Abhaltung von Besprechungen von Fürsprecher B.____