27.2 Obere Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 11. April 2023 festgelegt (pag. 18 718 ff.). Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz nach