27. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 27.1 Erste Instanz Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht amtlich verteidigt. Mit Blick auf den vorliegenden Kostenentscheid, welcher nur wegen der Anschlussberufung eine Ausscheidung von Verfahrenskosten enthält, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 27.2 Obere Instanz