Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt, jedoch unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft betreffend Anschlussberufung. Somit werden dem Beschuldigten 90% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'500.00, auferlegt. Die übrigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.