18 338) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 13'851.00, zu tragen. 26.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. c Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt, jedoch unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft betreffend Anschlussberufung.