01 001 001). Im Ergebnis kann vorliegend indessen keine eigentliche Schlechtprognose respektive keine klar Schlechtere als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gestellt werden, womit der Anschlussberufung nicht zu folgen ist. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der erhöhten Rückfallgefahr wird die Probezeit auf vier Jahre festgelegt. 25. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird folglich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Strafvollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgelegt.