So ist insbesondere nicht eindeutig, wie die neuen Verlustscheine und die neuen Betreibungen in zeitlicher Komponente zueinander und vor allem auch zum vorinstanzlichen Urteil stehen, da bei der damaligen erstinstanzlichen Verhandlung noch ein bedingter Vollzug beantragt worden war. Dies wird im neu hängigen Verfahren W 22 156 sicher genau zu prüfen sein, welches wegen eines angeblichen Pfändungsbetrugs betreffend eine angebliche Überweisung von Vermögenswerten im August 2022 während eines hängigen Pfändungsverfahrens auf ein Konto bei der BK.________ (eine Bank im Ausland) eröffnet wurde (Akten W 22 156, pag. 01 001 001).