18 497 f.). Es handelt sich wiederum vollumfänglich um öffentlichrechtliche Gläubiger, wobei bei 12 Verlustscheinen die E.________ (eine Ausgleichskasse) Gläubigerin ist. Wie aus den zahlreichen Kontoauszügen hervorgeht, wäre der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage, diese Verlustscheine zu tilgen. Da es somit nicht an der Zahlungsfähigkeit liegen kann, muss dieser Umstand auf dem mangelnden Zahlungswillen gründen. Sodann deuten die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine weitere Renitenz gegenüber den Steuerbehörden und den Betreibungsbehörden hin.