24. Strafvollzug Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Strafvollzug kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.A.5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 332 f.). Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug nicht vorbestraft (pag. 18 503). Aktenkundig sind indessen zwei Verurteilungen wegen Ungehorsams im Betrei-