23. Fazit Nach Ansicht der Kammer würde sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten rechtfertigen. Da die Kammer betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe an ein Strafmass von maximal 24 Monaten gebunden ist (vgl. Ziff. I.7. oben), ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.