Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen machte der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. So war er offenbar auch ohne Weiteres in der Lage, lange Eingaben ans Gericht zu verfassen. Mit Blick auf die äusserst restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung liegen keine Gründe vor, welche eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit gebieten würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigte ist nicht ersichtlich. 22.4 Fazit Die Täterkomponenten sind neutral zu werten.