vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4). Der Beschuldigte war zeitweise infolge Hirnschlag, mehreren Diskushernien sowie Prostata-Krebs gesundheitlich angeschlagen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er eine Aphasie geltend (pag. 18 692 Z. 20 f.), wobei der Beschuldigte beim Sprechen indessen keine Schwierigkeiten hatte und nur einzelne juristische Fachbegriffe teilweise nicht sofort abrufen konnte (vgl. pag. 18 694 Z. 39 ff. und pag. 18 696 Z. 2 ff.). Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen machte der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.