44 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist mithin neutral zu werten. 22.3 Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz bejaht angesichts des Gesundheitszustands des Beschuldigten eine stark erhöhte Strafempfindlichkeit, obschon sie selbst auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweist. Tatsächlich liegen keinerlei Gründe für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor.