Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann ihm die teilweise Aussageverweigerung nicht vorgehalten werden. Aus demselben Grund kann auch der Umstand, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte, nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass die teilweise Tilgung der Verlustscheine ab 2019 im Sinne des Doppelverwertungsverbots im Rahmen der Täterkomponenten nicht erneut zu berücksichtigen ist.