22. Täterkomponenten 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den aktuellen Verhältnissen haben grundsätzlich nach wie vor Geltung; darauf kann vorab verwiesen werden (Ziff. IV.B.5.1 und Ziff. IV.B.5.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 335 ff.). Auch gemäss Strafregisterauszug vom 29. März 2023 ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 18 503). Immerhin wurde der Beschuldigte aber zwei Male wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 StGB zu einer Busse verurteilt (pag. 07 901 097 ff. und edierte Akten W 22 156, pag. 07 161 022 ff.)