43 21.4.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorangehenden, diesbezüglichen Ausführungen betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift verwiesen werden. Sie wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus. 21.4.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des noch leichten Gesamtverschuldens des Beschuldigten für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift eine Strafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.