Für das Beiseiteschaffen eines nicht vernachlässigbaren Teils dieser Vermögenswerte und damit für seinen Feldzug gegen den Staat instrumentalisierte der Beschuldigte seine beiden Töchter. Dies führte sogar zu Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Töchter (pag. 07 130 074 f. und pag. 07 135 066 f.). Im Ergebnis ist das objektive Tatverschulden wegen der geringeren Höhe der Verlustscheine in den hier betroffenen Pfändungsgruppen noch als leicht zu werten.