IV.B.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 334). Hingegen haben hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs die vorangehenden Ausführungen wiederum Geltung. Nach Ansicht der Kammer ist das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift mit Blick auf den Umfang der Instrumentalisierung seiner Töchter noch verwerflicher. Für das Beiseiteschaffen eines nicht vernachlässigbaren Teils dieser Vermögenswerte und damit für seinen Feldzug gegen den Staat instrumentalisierte der Beschuldigte seine beiden Töchter.