21.3.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des leichten bis mittleren Gesamtverschuldens des Beschuldigten für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 21.4 Strafe für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift 21.4.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die Ausführungen zur objektiven Tatschwere kann wiederum grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.B.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.