21.3.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.B.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 334). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beweggründe des Beschuldigten, gerade soweit der Pfändungsbetrug Sozialversicherungsbeiträge betraf, besonders egoistisch zu gewichten sind. Die subjektive Tatschwere wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 21.3.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des leichten bis mittleren Gesamtverschuldens des Beschuldigten für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff.