III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 328). In Bezug auf einen Teil der beiseitegeschafften Vermögenswerte ist zutreffend, dass er diese auf den Betreibungsbehörden unbekannte Konten im Inoder Ausland transferierte. Er handelte hierbei planmässig, indem er beispielsweise Konten zum Zweck der Begehung des Pfändungsbetrugs Konten bei anderen Banken eröffnete. Die Kammer erachtet diese Art und Weise der Herbeiführung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs als verwerflich. Gerade mit Blick darauf, dass der Beschuldigte seine Töchter für seine deliktischen Zwecke eingespannt hat und diese auch noch als Lehrerinnen BI.