Geld wäre beim Beschuldigten – wie aus den zahlreichen Kontoauszügen hervorgeht – im Überfluss vorhanden gewesen. Es ist sodann – wie die Vorinstanz zutreffend erläuterte – nicht zu berücksichtigen, dass im Jahr 2019 ein Grossteil der Verlustscheine getilgt wurde (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 334). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend nicht von einem deliktstypischen Handeln auszugehen. So weist sie selber auf die Aussergewöhnlichkeit des vorliegenden Verfahrens hin (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.