Dass es sich bei den Gläubigern ausnahmslos um staatliche Stellen handelte, mindert das Ausmass des verschuldeten Erfolgs indessen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs. Private hätten anders als die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Gläubiger zumindest die Wahl, mit dem Beschuldigten keine Geschäfte mehr einzugehen. Die Kantone Bern und Freiburg, der Bund und die E.________ (eine Ausgleichskasse) waren hingegen immer wieder bemüht, die ihnen zustehenden Beträge einzufordern. Geld wäre beim Beschuldigten – wie aus den zahlreichen Kontoauszügen hervorgeht – im Überfluss vorhanden gewesen.