Der Beschuldigte schaffte Vermögenswerte in Millionenhöhe beiseite, woraufhin Verlustscheine von über CHF 1'000'000.00 ausgestellt werden mussten. Die Vorinstanz weist ebenfalls zutreffend darauf hin, dass auch jene Verlustscheine zu berücksichtigen sind, welche gestützt auf bereits bestehende Verlustscheine aus Fortsetzungsbegehren resultierten. Dass es sich bei den Gläubigern ausnahmslos um staatliche Stellen handelte, mindert das Ausmass des verschuldeten Erfolgs indessen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs.