Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend liegen keine Gründe dafür vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 21.3 (Einsatz-)Strafe für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift 21.3.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz festhält, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gross. Der Beschuldigte schaffte Vermögenswerte in Millionenhöhe beiseite, woraufhin Verlustscheine von über CHF 1'000'000.00 ausgestellt werden mussten.