1.1. der Anklageschrift Verlustscheine in der Höhe von lediglich ungefähr CHF 400'000.00. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, liegt der Strafrahmen zur Festsetzung der Einsatzstrafe zwischen einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis fünf Jahren (Art. 163 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).