41 zutreffend fest, dass für die Handlungen gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift Verlustscheine in der Höhe von über CHF 1'000'000.00 ausgestellt wurden (vgl. Ziff. IV.B.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 333). Im Vergleich dazu entstanden durch die Handlungen des Beschuldigten gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift Verlustscheine in der Höhe von lediglich ungefähr CHF 400'000.00.