Schwerstes Delikt und Strafrahmen Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 aStGB). Demzufolge lässt sich das schwerste Delikt nicht aufgrund des abstrakten Strafrahmens bestimmen. In konkreter Hinsicht erweist sich der Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift als das schwerste Delikt. So hält die Vorinstanz