21. Gesamtfreiheitsstrafe 21.1 Strafart Nach den vorangehenden Ausführungen wird somit zunächst geprüft, ob für die beiden Pfändungsbetrüge gleichartige Strafen auszusprechen sind. Angesichts der Höhe der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe und auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des aStGB kommt die Ausfällung einer Geldstrafe von Vornherein nicht infrage. Es ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 21.2 Schwerstes Delikt und Strafrahmen