20. Vorgehen und Methodik Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.A.2-Ziff.IV.A.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 330 ff.). Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Für den Pfändungsbetrug kann eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden.