Er habe gehofft, das erstinstanzliche Urteil würde reichen, damit der Beschuldigte den Weg in die Legalität zurückfinden könne, aber die oberinstanzlichen Beweisergänzungen und seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung würden nur einen Schluss zulassen: Der bedingte Vollzug sei nicht geeignet, um den Beschuldigten von weiterem Delinquieren abzuhalten. Für einen teilbedingten Vollzug brauche es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine begründete Aussicht auf Bewährung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Diese Aussicht auf Einsicht und auf Besserung der Legalprognose sei nicht vorhanden.