Die Legalprognose könne nicht schlechter sein. Der Beschuldigte laufe von Pfändung zu Pfändung und von Betreibung zu Betreibung und schaffe weiterhin Vermögen beiseite, letztmals wiederum ins Ausland. Der Beschuldigte werde auch weiterhin delinquieren, wohl nicht zum Nachteil der E.________ (eine Ausgleichskasse), aber in Bezug auf die Steuern. Er habe gehofft, das erstinstanzliche Urteil würde reichen, damit der Beschuldigte den Weg in die Legalität zurückfinden könne, aber die oberinstanzlichen Beweisergänzungen und seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung würden nur einen Schluss zulassen: