18. Ausführungen der Parteien Die Verteidigung äusserte sich entsprechend ihrer Anträge nicht zur Strafzumessung (pag. 18 709 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Strafvollzug zusammengefasst aus, das Verhalten des Beschuldigten sei durch den Widerstand gegen den Staat geprägt und motiviert. Ein Vorfall vor 15 Jahren habe dieses Trotzverhalten während mittlerweile 15 Jahren ausgelöst.