Mit Blick auf die erstellte Haltung des Beschuldigten zu öffentlich-rechtlichen Forderungen ist der Wille des Beschuldigten, ebendiese Forderungen nicht zu begleichen und auch jede Begleichung im Rahmen eines Pfändungsverfahrens zu verhindern, offenkundig. 17.4 Fazit Der Beschuldigte wird nach dem Gesagten des Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in Bern, Freiburg und anderswo zum Nachteil diverser Pfändungsgläubiger, vom 20. August 2010 bis am 29. Mai 2012 und vom 19. Februar 2016 bis am 29. August 2017 schuldig erklärt. IV. Strafzumessung