So bestehen für die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass die Gläubiger zu Schaden kommen. Mit Blick auf die erstellte Haltung des Beschuldigten zu öffentlich-rechtlichen Forderungen ist der Wille des Beschuldigten, ebendiese Forderungen nicht zu begleichen und auch jede Begleichung im Rahmen eines Pfändungsverfahrens zu verhindern, offenkundig.