39 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat und der subjektive Tatbestand somit zu bejahen ist. So bestehen für die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass die Gläubiger zu Schaden kommen.