Darüber hinaus wusste der Beschuldigte, dass durch das Verheimlichen und Beiseiteschaffen von Vermögenswerten die Zwangsvollstreckung erschwert und die Gläubiger zumindest vorübergehend geschädigt werden könnten. Der Beschuldigte nahm die Schädigungen der Gläubiger nicht nur in Kauf, sondern er wollte diese – er handelte direkt vorsätzlich. Zusammengefasst hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt.