Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Post mehr abholte oder die Annahme der Pfändungsurkunden verweigerte. Der Beschuldigte musste aufgrund seines Zahlungsverhaltens und der zugestellten Zahlungsbefehle mit weiterer Post vom Betreibungsamt rechnen, weshalb die Zustellfiktion greift. Das Argument des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, was in den Schreiben stehe, verfängt daher nicht. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte, dass durch das Verheimlichen und Beiseiteschaffen von Vermögenswerten die Zwangsvollstreckung erschwert und die Gläubiger zumindest vorübergehend geschädigt werden könnten.