Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach der Zustellung der Zahlungsbefehle, den Pfändungsurkunden und den Verlustscheinen Kenntnis von den Betreibungsverfahren hatte und davon ausgehen musste, dass weitere Verfahren durchgeführt (oder fortgesetzt) werden könnten. Dass nicht sämtliche Zahlungsbefehle in den Akten vorhanden sind, ändert nichts an dieser Kenntnis, da für jede der angeklagten Pfändungsgruppe zumindest ein Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde, die als Verlustschein gilt, vorliegen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Post mehr abholte oder die Annahme der Pfändungsurkunden verweigerte.