18 329). In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Auseinandersetzung mit der E.________ (eine Ausgleichskasse) und seiner kritischen Haltung gegenüber staatlichen Stellen aus Protest keine öffentlich-rechtlichen Forderungen mehr bezahlen wollte. Seine Handlungen und Aussagen können nicht anders verstanden werden, als dass er sich bewusst betreiben und pfänden liess, mit anderen Worten rechnete er mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsverfahren und handelte im Bewusstsein eines drohenden Vermögensverfalles.